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D I E K E R

Feuerschutz Gronau
Heisenbergstraße 6
48599 Gronau-Epe
Tel.: 0170 / 18 19 037
Tel.: 02565 / 58 61

info@feuerschutz-gronau.de

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der
Firma DIEKER, Heisenbergstraße 6, 48599 Gronau-Epe

§ 1 Geltung und Wirksamkeit der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme des Liefergegenstandes oder der Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen oder Bestellungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
werden hiermit widersprochen, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich und schriftlich ganz oder teilweise anerkannt
hat.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für Auslandsgeschäfte, sofern mit dem Verkäufer im Einzelfall nicht andere Geschäfts-,
Einkaufs- bzw. Lieferbedingungen vereinbart wurden.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt; sie gelten nur
für den jeweiligen Kaufvertrag.

§ 2  Angebote und Vertragsschluss
1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
2. Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich von dem Verkäufer als verbindlich bestätigt wurden.
Konstruktionsänderungen bleiben auch ohne vorherige Änderungsmitteilung vorbehalten.
3. Der Verkäufer behält sich das ausschließliche Eigentums- und Urheberrecht an allen dem Käufer überlassenen Werkzeugen,
Kostenvoranschlägen oder Zeichnungen usw. vor. Diese dürfen weder vervielfältigt, noch Mitbewerbern des Verkäufers bzw. Dritten
mittelbar oder unmittelbar zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer hat ein jederzeitiges Rückforderungsrecht.
4. Ein für den Verkäufer verbindlicher Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers und/oder
Lieferung zustande. Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
des Verkäufers.

§ 3  Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten genannten Preise 30 Tage ab Datum des
Angebotes gebunden. Falls sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung das wirtschaftliche Verhältnis zwischen Leistung und
Preis, insbesondere infolge Preisänderungen, Änderungen der Öffentlichen Abgaben, Zölle, Steuern usw. verschiebt, sind der
Preisberechnung die veränderten Verhältnisse am Tage der Lieferung zugrunde zu legen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
2. Alle vom Verkäufer genannten Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk/Lager des Verkäufers in Gronau-Epe.
3. Es werden grundsätzlich die am Liefertage gültigen Preise berechnet. In allen genannten Preisen ist die Mehrwertsteuer nicht
enthalten. Diese wird zu dem jeweils am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sind in den Preisen nicht enthalten. Verpackungen werden zu
Selbstkostenpreisen berechnet und nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen.

§ 4 Zahlungen
1. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, sind Lieferungen und/oder Leistungen einschliesslich aller Nebenkosten und
Mehrwertsteuer bei Lieferung bzw. Fertigstellung netto Kasse ohne jeden Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den fälligen Betrag verfügen kann. Bei Überschreiten der
Zahlungsfrist tritt nach Mahnung Zahlungsverzug ein, der den Verkäufer berechtigt, Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu
erheben, sofern nicht höhere Kosten entstanden sind und Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den unbezahlten
Rechnungsbetrag zu berechnen.
3. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst werden kann, ein
Wechsel zu Protest geht oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er
Schecks, Wechsel oder Zessionen erfüllungshalber angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie von allen mit dem Käufer laufenden Verträgen zurückzutreten. Es
bleibt dem Verkäufer überlassen, auf welche fälligen Forderungen er Zahlungen verrechnet.
4. Die Annahme von Wechseln, Zessionen und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, es besteht jedoch keine Pflicht des Verkäufers,
Wechsel, Zessionen und Schecks anzunehmen. Sie können deshalb jederzeit zurückgegeben werden. Etwa vereinbarte Skonti
werden bei Wechselzahlungen nicht akzeptiert. Alle mit der Wechseleinreichung entstehenden Kosten, wie z. B. Diskontspesen,
Wechselsteuer und Provision gehen zu Lasten des Käufers.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden sind.
6. Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer einverstanden.
7. Bei Zahlungsverzug darf der Käufer im Falle der Weiterveräußerung der Kaufsache nur noch als Vertreter oder Treuhänder des
Verkäufers handeln. Gleichzeitig muss der Käufer, sofern er Wiederverkäufer ist, seine Forderungen, resultierend aus dem Verkauf
von Produkten des Verkäufers, an den Verkäufer offenlegen. Gleiches gilt für die Lagerbestände.
8. Zahlungen haben direkt an den Verkäufer zu erfolgen. Vertreter des Verkäufers sind, sofern sie nicht durch eine schriftliche
Vollmacht hierzu ausdrücklich bevollmächtigt sind, nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, Stundungen oder sonstige, die
Zahlungsweise betreffende Erklärungen auszusprechen.

§ 5 Lieferung und Lieferzeit
1. Die vom Verkäufer genannten Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd und sind für den Verkäufer nur bei
ausdrücklicher schriftlicher Terminsbestimmung verbindlich. Die Lieferung beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffener Unterlagen, Genehmigungen sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk bzw. Lager verlassen hat oder die
Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet worden ist.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen des Verkäufers aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer
die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehört auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs-
schwierigkeit, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung usw. hat
der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug
befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine  Verzugsentschädigung in  Höhe von 0,25 % für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
5. Weitere Ansprüche wegen Lieferverzuges, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, soweit
der Verzug nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist der Schadensersatzanspruch
auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt.
6. Der Verkäufer haftet nicht für die Einhaltung der jeweiligen nationalen technischen Richtlinien.
7. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers hinausgeschoben, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung in unserem Werk bzw. Lager, mindestens jedoch 0,5%
des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist auf Vertragserfüllung zu bestehen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der
Leistung zu verlangen und über den Liefergegenstand frei zu verfügen.
8. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

§ 6 Versand
1. Der Versand erfolgt -auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist- auf Gefahr des Käufers ab Werk bzw. Lager. Dieses gilt
auch, soweit der Transport durch eigene Fahrzeuge und Mitarbeiter des Verkäufers erfolgt. Für Beschädigungen und Verlust
während des Transportes übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Der Verkäufer bewirkt den Versand nach eigenem Ermessen,
falls der Käufer keine besonderen Versandvorschriften erteilt hat.
2. Eine Versicherungspflicht des Verkäufers besteht für den Transport nicht.
3. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten
abgeschlossen.

§ 7 Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungkosten oder Anfuhr und Aufstellung des
Liefergegenstandes übernommen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers hinausgeschoben, so geht die Gefahr vom Tage
der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. In diesem Fall ist der Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Käufers verpflichtet, auf dessen Kosten eine Versicherung abzuschließen.
2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Transportschäden oder Mängel aufweisen, vom Käufer, unbeschadet seiner
Rechte aus Transportversicherung oder Rechten bei Mängeln, entgegenzunehmen. Der Käufer ist verpflichtet, bei Entgegennahme
von gelieferten Waren diese unverzüglich auszupacken und bei evtl. Schäden sich vom Beauftragten des Frachtführers Art und
Umfang der Beschädigungen bestätigen zu lassen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die vom Verkäufer gelieferten Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung -bei Zahlung in Akzepten oder
Kundenpapieren bis zur vollständigen Bareinlösung- des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt).
2. Wird die vom Verkäufer gelieferte, noch nicht bezahlte Ware mit einer anderen Sache dergestalt durch Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, erfolgt diese Be- und
Verarbeitung unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. In diesem Fall steht
dem Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache zu, in dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware
zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren.
3. Zur vollständigen Zahlung gehört auch die Tilgung der Nebenforderung, wie z. B. Wechsel-, Scheck-, Finanzierungs- und
Mahnkosten sowie Zinsen.
4. Der Käufer wird ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiter zu veräußern; er tritt Forderungen aus einer
Weiterveräußerung bereits jetzt an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer wird ferner ermächtigt,
die abgetretene Forderung einzuziehen. Die Weiterveräußerungs- und Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der
Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer auf das besondere Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und den
Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
6. Im übrigen ist der Käufer auf erstes Anfordern verpflichtet, dem Verkäufer sofort mitzuteilen, wo sich die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware befindet, an wen der Käufer diese Ware verkauft hat und ob er seine Kaufpreisforderungen
schon eingezogen hat.

§ 9 Mängelhaftung
1. Für Mängel der Lieferung bei neu hergestellten Sachen haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Ansprüche auf Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Der Ablieferung der
Sache steht die Abholung der Sache in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder dem Ort der vertraglich vereinbarten Abholung
durch den Käufer gleich. Während der Zeit der Mängelhaftung notwendige Wartungsarbeiten sind vollumfänglich vom Käufer zu
zahlen, soweit dieser nicht nachgewiesen hat, dass diese Mängelhaftungsarbeiten sind. Verschleiß, Beschädigung durch
unsachgemäße Behandlung und Bedienung, Verwendung falschen  Zubehörs, ungeeigneten Materials, verschmutzte Flüssigkeiten
wie Wasser, Benzin, Diesel usw. sowie Transportschäden gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. Alle Mängelhaftungsansprüche
gegenüber dem Verkäufer erlöschen, wenn an der gelieferten Ware Veränderungen oder Reparaturen vorgenommen worden sind,
die nicht der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter vorgenommen hat. Soweit erforderlich, hat der Käufer notwendige
Genehmigungen oder Zulassungen von amtlicher Seite selbst zu besorgen und er erklärt mit der Auftragsvergabe, dass dieser
Anforderung genüge getan ist. Bei gebrauchten oder vermittelten Maschinen und Geräten ist eine Mängelhaftung grundsätzlich
ausgeschlossen. Dieses gilt auch für versteckte Mängel.
2. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Vom Käufer beanstandete Teile sind zur
Prüfung etwaiger Mängelhaftungsansprüche auf Kosten des Käufers an ihn einzusenden.
3. Defekte Teile, welche durch den Verkäufer ersetzt werden, gehen in dessen Eigentum über.
4. Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen,
hat der Käufer dem Verkäufer nach erfolgter Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
5. Die Mängelhaftung erlischt, wenn Änderungen oder Instandsetzungen von dritter Seite vorgenommen werden oder wenn der
Käufer die gelieferte Ware auf einen Dritten überträgt, bzw. diesem überlässt.
6. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 10 Verbrauchsgüterkauf
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn eine natürliche Person (Verbraucher) ein Rechtsgeschäft über eine bewegliche Sache zu
einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder offensichtlicher
Mängel sind innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung bei dem Käufer dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Der Ablieferung der
Sache steht die Abholung der Sache in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder dem Ort der vertraglich vereinbarten Abholung
durch den Käufer gleich. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Käufer Rücktritt oder Minderung beanspruchen, falls eine
Nacherfüllung nicht zu einer endgültigen Behebung geführt hat. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder
Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Mängelhaftungsansprüche bzgl. neu hergestellter Sachen verjähren in 24 Monaten ab Ablieferung oder Abholung der Sache. Bei
gebrauchten oder vermittelten Maschinen und Geräten verjähren die Mängelhaftungsansprüche in 12 Monaten ab Ablieferung oder
Abholung. Bei neu hergestellten Sachen oder gebrauchten vermittelten Maschinen erlöschen Rechte auf Nacherfüllung, Minderung
und Rücktritt, wenn an der gelieferten Ware Veränderungen oder Reparaturen vorgenommen worden sind, die nicht der Verkäufer
oder ein von ihm Beauftragter vorgenommen hat. Soweit erforderlich, hat der Käufer notwendige Genehmigungen oder
Zulassungen von amtlicher Seite selbst zu besorgen, und er erklärt mit der Auftragsvergabe, dass dieser Anforderung genüge
getan ist. Gewähr für bestimmte Eigenschaften der gelieferten Ware übernimmt der Verkäufer nur dann, wenn es ausdrücklich
schriftlich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vermerkt ist. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn
diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 11 Rücktritt vom Vertrag - Schadensersatzansprüche
1. Wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird, kann der Käufer, aber auch der
Verkäufer, vom Vertrag zurücktreten.
2. Ansprüche auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung gegen den Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertreter und
seinen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers, seines
Vertreters und Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dieses gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Käufers oder wenn ein Verfahren über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 899 ff. ZPO anhängig
ist. Der Verkäufer ist weiter berechtigt, vom Vetrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachgekommen ist und/oder wenn Kreditunwürdigkeit vorliegt.
4. Ist eine Anpassung insoweit nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen in diesem Fall
nicht. Wünscht der Verkäufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, hat er dieses dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Bestellung
unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 13 Instandsetzungen
1. Der Verkäufer führt Instandsetzungen nur nach seinen allgemeinen Reparaturbedingungen aus, die in seinen Geschäftsräumen
eingesehen werden können.
2. Instandsetzungen erfolgen nach den jeweils gültigen Nettoverrechnungspreisen, die in den Geschäftsräumen des Verkäufers
ausgezeichnet sind.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Verkäufers in Gronau-Epe.
Als Gerichtsstand gilt für alle sich aus den Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Gronau
zuständige Amts- oder Landgericht, soweit der Käufer Kaufmann ist.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.


Stand: Mai 2014
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